Vorbehalten bleibt die Steuerbefreiung gemäss Ziff. 2. Im vorliegenden Fall geht es um den Erwerb von ideellen Gesamteigentumsanteilen und ihre Überführung in das Alleineigentum der Beschwerdeführerin. Nach dem Handänderungssteuergesetz werden Gesamteigentumsquoten gleich behandelt wie Miteigentumsanteile. Steuerlich betrachtet handelt es sich in beiden Fällen um selbständige Anteilsquoten an der Gesamtsache (Luzerner Steuerbuch, Weisungen HStG, N 10 zu § 2 Ziff. 2). Nach dem Wortlaut von § 3 Ziff. 2 HStG kann sich der Erwerber jedoch nur auf eine Steuerbefreiung berufen, wenn ein verwandtschaftliches Verhältnis in auf- und absteigender Linie besteht.