Soweit B Grundstücksanteile von ihrer Mutter erworben hatte, wurde dieser Eigentumsübergang als steuerfrei erklärt. Dagegen erhob die Pflichtige Einsprache und machte geltend, die Handänderung sei insgesamt als Erbteilung zu betrachten und auch in Bezug auf das Rechtsgeschäft zwischen den Schwestern als steuerfrei zu qualifizieren. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. Dagegen erhob B eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die teilweise gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen: 4. - b) Nach § 3 Ziff.