Im Rahmen der Abgeltung wurden der austretenden Gemeinderin (der Tochter B) verschiedene Grundstücke zu Alleineigentum zugewiesen. Die Veranlagungsbehörde der Gemeinde Z setzte gegenüber B eine Handänderungssteuer von Fr. 45163.- fest. Berechnungsgrundlage bildete der Katasterwert sämtlicher übernommener Grundstücke. Davon wurde der Schatzungswert jener Grundstücksanteile, welche B von ihrer Schwester C erhalten hatte, der Besteuerung unterworfen. Soweit B Grundstücksanteile von ihrer Mutter erworben hatte, wurde dieser Eigentumsübergang als steuerfrei erklärt.