{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-90_2003-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2476", "Checksum": "90b9865bed9132b734ced328ac681c37"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 90", "2003 II Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.05.2003 A 02 90 (2003 II Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 3 HStG; Art. 336 ff. ZGB. Steuerfreie Handänderung im Rahmen eines Austritts aus einer Gemeinderschaft? Die im Gesetz genannten Steuerbefreiungsgründe sind abschliessend (Erw. 4c). Der Austritt eines Gemeinders aus der Gemeinderschaft hat nicht die gleichen steuerrechtlichen Folgen wie das Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (Erw. 4d). Berufung auf Steuerbefreiung wegen Realteilung im vorliegenden Fall zugelassen (Erw. 5). | Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:26", "Checksum": "e5e331f18b686e46fe6e9981ad51a0d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.05.2003 A 02 90 (2003 II Nr. 25)\nRegeste:\n§ 3 HStG; Art. 336 ff. ZGB. Steuerfreie Handänderung im Rahmen eines Austritts aus einer Gemeinderschaft? Die im Gesetz genannten Steuerbefreiungsgründe sind abschliessend (Erw. 4c). Der Austritt eines Gemeinders aus der Gemeinderschaft hat nicht die gleichen steuerrechtlichen Folgen wie das Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (Erw. 4d). Berufung auf Steuerbefreiung wegen Realteilung im vorliegenden Fall zugelassen (Erw. 5). | Handänderungssteuer\n\n Realteilung im Sinne der körperlichen Teilung aller Grundstücke und auch der Zuweisung der Parzellen an die dinglich Berechtigten liegt dagegen nicht vor. Die am Gemeinschaftsgut beteiligten Personen haben dieses gerade nicht untereinander aufgeteilt und einander zugewiesen. Damit aber § 3 Ziff. 4 HStG uneingeschränkt Anwendung findet, wird grundsätzlich eine gegenseitige Grundstückszuteilung verlangt (LGVE 1992 II Nr. 21 Erw. 2b). So lag denn auch dem in LGVE 1987 II Nr. 16 publizierten Entscheid die Auflösung eines Miteigentumsverhältnisses zugrunde. In jenem Fall waren zwei Brüder Miteigentümer zu je 1/2 an zwei Grundstücken. Bei der Auflösung des Miteigentums erwarb jeder der beiden Brüder ein Grundstück zu Alleineigentum. Auch das in den Weisungen der Steuerverwaltung erwähnte Urteil vom 4. August 1995 in Sachen S. betrifft in Wesentlichen die gleiche Konstellation (Luzerner Steuerbuch, a.a.O., N 11 zu § 3 HStG). Drei Personen, die insgesamt 9 Grundstücke im Gesamteigentum hielten, teilten das Grundeigentum untereinander auf. b) Im vorliegenden Fall ist zwar die Beschwerdeführerin allein aus der Gemeinderschaft ausgetreten, und die übrigen Gemeinder setzen die rechtliche Gemeinschaft fort. Angesichts des Inhalts der Austrittsvereinbarung und der gestützt auf die in diesem Punkt übereinstimmende Beurteilung der Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung kann trotzdem in dem Sinne von einer Realteilung ausgegangen werden, als der Teil der übertragenen Grundstücke entsprechend dem (ideellen) Anteil der Beschwerdeführerin von einem Drittel am Gesamtgut steuerfrei bleibt. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin gemäss § 3 Ziff. 2 HStG aber steuerpflichtig, sofern nicht ein anderer Befreiungsgrund zum Zuge kommt. Wie bereits ausgeführt, kann sich die Beschwerdeführerin auf Steuerfreiheit berufen, soweit sie Grundeigentum von ihrer Mutter erworben hat, nicht aber hinsichtlich des Eigentumserwerbs von ihrer Schwester. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen war die Beschwerdeführerin - wie die anderen Gemeinder - zu einem Drittel an der Gemeinderschaft beteiligt, übernahm aber wertmässig die Hälfte des in der Gemeinderschaft befindlichen Grundeigentums. Von dieser Hälfte ist nach dem Gesagten ein Drittel steuerbar (Anteilsquote der Schwester). Damit ist ein Sechstel (1/2 u 1/3) des Wertes der übernommenen Grundstücke für die Steuerberechnung massgebend. Die Gemeinde Z, die von einer Steuerpflicht im Umfang eines Drittels ausging, legte den massgebenden Handänderungswert auf Fr. 3010914.- fest. Die Hälfte davon ergibt die Summe von Fr. 1505457.-. Das führt zu einer Handänderungssteuer von Fr. 22581.-. |"}