{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-90_2003-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2476", "Checksum": "90b9865bed9132b734ced328ac681c37"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 90", "2003 II Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.05.2003 A 02 90 (2003 II Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 3 HStG; Art. 336 ff. ZGB. Steuerfreie Handänderung im Rahmen eines Austritts aus einer Gemeinderschaft? Die im Gesetz genannten Steuerbefreiungsgründe sind abschliessend (Erw. 4c). 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Berufung auf Steuerbefreiung wegen Realteilung im vorliegenden Fall zugelassen (Erw. 5). | Handänderungssteuer\n\n Steuerbefreiung kann aber im Falle des Austritts aus einer Gemeinderschaft, in welchem der austretenden Partei Grundstücke zu Alleineigentum zugewiesen werden, keine Rede sein. d) Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Familiengemeinderschaft gemäss Art. 336 ff. ZGB. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (...) wurde die Gemeinderschaft begründet, um das Familienvermögen zu erhalten und den nach dem Tode des Vaters zugefallenen Nachlass vorerst ungeteilt zu lassen. Die Gemeinder bilden eine Gemeinschaft zur gesamten Hand; sie sind damit Gesamteigentümer des Vermögenskomplexes (Art. 342 Abs. 1 ZGB). Das Institut der Gemeinderschaft umfasst erbrechtliche und familienrechtliche Elemente; als Rechtsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist sie zwar der Erbengemeinschaft verwandt, unterscheidet sich jedoch grundlegend von ihr durch den Begründungsakt. Während die Gemeinderschaft auf einer Vereinbarung beruht, ist die Erbengemeinschaft durch Gesetz vorgegeben (Lehmann/Hänseler, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2002, N 12 zu Art. 336 ZGB). Die Gemeinderschaft kann zudem in verschiedenen Formen begründet werden, während die Rechtsstellung der Erben als Mitglieder der Erbengemeinschaft in erster Linie durch die gesetzlichen Vorschriften bestimmt wird (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., S. 476 f.). Schon daraus erhellt, dass die Gemeinderschaft trotz gewisser Berührungspunkte mit der Erbengemeinschaft dieser nicht gleichgestellt werden kann. Eine gesetzliche Zwangsgemeinschaft, in die alle Erben bei Eröffnung des Erbganges eintreten, ist etwas anders als eine auf freiwilliger Abrede beruhende Gemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist und einen bestimmten Vermögenskomplex der Familie erhalten soll. Abgesehen davon, dass der Teilungsanspruch auf die in die Gemeinderschaft eingebrachten Nachlassgüter vertraglich aufgeschoben wird, wird die Gemeinderschaft bei Ausscheiden eines Gemeinders nur bedingt beendigt (Art. 344 f. ZGB). Will ein Gemeinder austreten, so können die übrigen Gemeinder vereinbaren, die Gemeinderschaft fortzusetzten. Auch eine partielle Liquidation der Gemeinderschaft ist möglich (vgl. Lehmann/Hänseler, a.a.O., N 3 zu Art. 344 ZGB und N 1 zu Art. 343 ZGB). Im vorliegenden Fall ist bemerkenswert, dass der Vater zu seinen Lebzeiten den Vertrag zur Errichtung der Gemeinderschaft mitunterzeichnet hat. Nach seinem Tod änderten die drei verbliebenen Gemeinderinnen den Gemeinderschaftsvertrag teilweise ab. Mit dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin verblieben in der Gemeinderschaft nicht nur ihre Mutter und ihre Schwester; vielmehr traten zwei weitere Mitglieder in die Gemeinderschaft ein, nämlich die Töchter von C. Damit wird vollends klar, dass es sich hier nicht bloss um eine in eine andere Rechtsform gekleidete Erbengemeinschaft handelt, sondern um eine Gemeinschaft von Familienmitgliedern, die einen beträchtlichen Vermögenskomplex auf Dauer bewahren will. (...) Gemäss Art. 346 Abs. 1 ZGB findet die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist. Soweit der Gemeinderschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, darf jeder Gemeinder den gleichen Anteil für sich beanspruchen (Art. 339 Abs. 2 ZGB). Der Anteil bestimmt sich aber grundsätzlich nach dem Grundverhältnis bei der Begründung der Gemeinderschaft, somit kann das Mass der Berechtigung am Vermögen, die Vermögensquote, zwischen den Gemeindern vereinbart werden. Freilich ist es auch möglich, dass die Abfindungsquote der erbrechtlichen Teilungsquote entspricht, zumal wenn ein Nachlass in die Gemeinderschaft eingebracht wird (Lehmann/Hänseler, a.a.O., N 5 zu Art. 344 und N 2 zu Art. 346 ZGB mit Hinweis auf BGE 102 II 184 f.). Im ursprünglichen Gemeinderschaftsvertrag aus dem Jahre 1990 hatten die Parteien Bewertungs- und Abfindungsvorschriften festgelegt. Von diesen Vorschriften wurde laut Art. 2 der Austrittsvereinbarung abgewichen und die Austrittsentschädigung auf der Basis der Vermögenslage per 31. Dezember 1999 berechnet. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin waren aber alle drei Gemeinderinnen zu einem Drittel am Gemeinderschaftsgut beteiligt. Somit wurden sie von Anfang an - unabhängig von ihrer erbrechtlichen Stellung gegenüber dem verstorbenen Vater - im gleichen Umfang am Vermögen berechtigt erklärt. Die von den gesetzlichen Erbquoten abweichenden Anteile (Mutter und beide Töchter je ein Drittel) machen deutlich, dass es sich hier gerade nicht um eine bloss zeitlich verzögerte Erbteilung nach den üblichen Teilungsregeln handelt, wie dies in der Beschwerde vorgetragen wird. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin keine vollständige Steuerbefreiung unter Berufung auf § 3 Ziff. 2 und 3 HStG verlangen. 5. - a) Eventualiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die ganze Handänderung müsse angesichts der Realteilung steuerfrei bleiben. Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die hier zum Tragen komme, müsse die Zuweisung von Grundstücken zu Alleineigentum als reale Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens gelten. Gemäss § 3 Ziff. 4 HStG gilt u.a. als steuerfreie Handänderung die Realteilung von Gemeinschaftsgut, soweit die zugeteilten Grundstücke den bisherigen Anteilen entsprechen. Dass es sich vorliegend um Gemeinschaftsgut handelt, steht fest. Eine"}