{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-90_2003-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2476", "Checksum": "90b9865bed9132b734ced328ac681c37"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 90", "2003 II Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.05.2003 A 02 90 (2003 II Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 3 HStG; Art. 336 ff. ZGB. Steuerfreie Handänderung im Rahmen eines Austritts aus einer Gemeinderschaft? Die im Gesetz genannten Steuerbefreiungsgründe sind abschliessend (Erw. 4c). 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Berufung auf Steuerbefreiung wegen Realteilung im vorliegenden Fall zugelassen (Erw. 5). | Handänderungssteuer\n\n\n| Entscheid: | Im Jahre 1990 errichteten die Eheleute A mit ihren Töchtern B und C eine Familiengemeinderschaft. Der Vertrag trat mit dem Ableben des Vaters in Kraft. Das Gemeinderschaftsgut besteht vor allem aus Grundstücken. Mit öffentlich beurkundeter Vereinbarung vom 31. August 2000 regelten die verbliebenen Gemeinder (Mutter und die zwei Töchter) u.a. den Austritt der Tochter B aus der Gemeinderschaft. Im Rahmen der Abgeltung wurden der austretenden Gemeinderin (der Tochter B) verschiedene Grundstücke zu Alleineigentum zugewiesen. Die Veranlagungsbehörde der Gemeinde Z setzte gegenüber B eine Handänderungssteuer von Fr. 45163.- fest. Berechnungsgrundlage bildete der Katasterwert sämtlicher übernommener Grundstücke. Davon wurde der Schatzungswert jener Grundstücksanteile, welche B von ihrer Schwester C erhalten hatte, der Besteuerung unterworfen. Soweit B Grundstücksanteile von ihrer Mutter erworben hatte, wurde dieser Eigentumsübergang als steuerfrei erklärt. Dagegen erhob die Pflichtige Einsprache und machte geltend, die Handänderung sei insgesamt als Erbteilung zu betrachten und auch in Bezug auf das Rechtsgeschäft zwischen den Schwestern als steuerfrei zu qualifizieren. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. Dagegen erhob B eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die teilweise gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen: 4. - b) Nach § 3 Ziff. 2 HStG sind Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, gleichgültig ob das Grundstück unter Lebenden oder durch Erbschaft erworben wird, steuerfreie Handänderungen. § 3 Ziff. 3 HStG wiederum erklärt den Übergang eines Grundstücks vom Erblasser an die Erbengemeinschaft für steuerfrei, ausgenommen bei Veräusserung eines Grundstücks durch die Erbengemeinschaft an einen Dritten sowie bei Übergang eines Grundstücks an einen Alleinerben. Vorbehalten bleibt die Steuerbefreiung gemäss Ziff. 2. Im vorliegenden Fall geht es um den Erwerb von ideellen Gesamteigentumsanteilen und ihre Überführung in das Alleineigentum der Beschwerdeführerin. Nach dem Handänderungssteuergesetz werden Gesamteigentumsquoten gleich behandelt wie Miteigentumsanteile. Steuerlich betrachtet handelt es sich in beiden Fällen um selbständige Anteilsquoten an der Gesamtsache (Luzerner Steuerbuch, Weisungen HStG, N 10 zu § 2 Ziff. 2). Nach dem Wortlaut von § 3 Ziff. 2 HStG kann sich der Erwerber jedoch nur auf eine Steuerbefreiung berufen, wenn ein verwandtschaftliches Verhältnis in auf- und absteigender Linie besteht. Gemäss diesen gesetzlichen Vorgaben steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin, soweit sie die Anteilsquote der Mutter an den Grundstücken übernommen hat, keiner Steuerpflicht unterliegt. Der Erwerb der Gesamteigentumsquote, die der Schwester C gehörte, kann dagegen allein gestützt auf § 3 Ziff. 2 HStG nicht als steuerfrei erklärt werden. Denn die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Schwester in der Seitenlinie verwandt. Die Übertragung von Grundeigentum zwischen Geschwistern hat freilich dann keine Handänderungssteuer zur Folge, wenn sie im Rahmen einer Erbteilung erfolgt. Nach der Praxis bleibt nämlich die Steuerbefreiung zwischen Eltern und Kindern auch dann massgebend, wenn ein Grundstück zufolge Erbteilung von einer nur aus Geschwistern bestehenden Erbengemeinschaft auf eines der Geschwister übergeht (Luzerner Steuerbuch, a.a.O., N 7 zu § 3 Ziff. 3). Eine gänzliche Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin käme somit in Frage, wenn der Austritt aus der Gemeinderschaft und die in der Folge zugewiesenen Grundstücke zu Alleineigentum steuerrechtlich einer Erbteilung zwischen der erbberechtigten Mutter und den beiden Töchtern gleichzusetzen wäre. Dies ist nachfolgend zu prüfen. c) Das Verwaltungsgericht hat es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, über die im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe hinaus weitere Steuerbefreiungsgründe zuzulassen. Gemäss LGVE 1991 II Nr. 24 sind in § 3 HStG die steuerfreien Handänderungen abschliessend aufgezählt. Nur jene Handänderungen sind steuerfrei, die sich unter die Ausnahmebestimmung von § 3 HStG subsumieren lassen; alle anderen Rechtsgeschäfte mit Übertragung von Grundeigentum lösen die Steuerpflicht aus, sofern nicht ein subjektiver Steuerbefreiungsgrund gemäss § 5 HStG vorliegt (LGVE 1999 II Nr. 35 Erw. 4d mit Hinweis auf 1991 II Nr. 25 und 1992 II Nr. 21). Diese Praxis gründet auf der strikten Anwendung des Legalitätsprinzips, das sowohl für die Erhebung einer Abgabe wie auch für die Befreiung von der Abgabe eine klare und ausreichende gesetzliche Bestimmung verlangt. Bereits aus diesen Grundsätzen und aufgrund des Wortlautes der Bestimmungen ergibt sich, dass der Austritt eines Gemeinders aus der Gemeinderschaft weder unter den Tatbestand von § 3 Ziff. 2 HStG noch unter jenen von § 3 Ziff. 3 HStG fallen kann. Dies ist umso einsichtiger, als die Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen oder die Veränderung von Anteilsrechten grundsätzlich als steuerpflichtige Handänderungen gelten (§ 2 Ziff. 2 HStG). Unterwirft aber der Gesetzgeber Eigentumsübergänge, die Folge von Änderungen in der Zusammensetzung von Rechtsgemeinschaften sind, der Steuerpflicht, so sind die Voraussetzungen, unter denen Veränderungen im Rahmen von Verhältnissen zur gesamten Hand steuerfrei bleiben sollen, eindeutig festzulegen. Von einer solchen ausdrücklichen"}