(...) Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn die SUVA auf ein begründetes Gesuch hin allenfalls die unentgeltliche Verbeiständung verweigert haben sollte, erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, da der Beizug eines Rechtsanwaltes für die Durchsetzung der Interessen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der bereits durch einen Vertreter angefochtenen Kürzungsverfügung sachlich nicht geboten war. Damit besteht aber im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG auch kein Anspruch auf Vergütung der Anwaltskosten im Einspracheverfahren. |