Dass die Beratung durch D zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren unvollständig und ungenügend gewesen wäre, lässt sich aufgrund der von diesem Vertreter verfassten Eingaben gerade nicht sagen. Wenn der Beschwerdeführer zusätzlich einen Rechtsanwalt für die Geltendmachung seiner Haftpflichtansprüche konsultiert hatte, ändert dies nichts daran, dass eine Vertretung durch den gleichen Anwalt für die bereits erfolgte Einsprache nicht erforderlich war. Im Übrigen hat die Opferberatungsstelle inzwischen Kostengutsprache für die Rechtsvertretung zur Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung erteilt.