Er wurde darauf hingewiesen, dass über dieses Gesuch nach Eingang der ausgefüllten Formulare zur Erlangung der unentgeltlichen Verbeiständung und einer detaillierten Kostennote separat befunden werde. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beizug eines neuen Rechtsvertreters im Zusammenhang mit den bereits erfolgten Einsprachen durch die Beratungsstelle für Ausländer nicht erforderlich gewesen wäre. Dass die Beratung durch D zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren unvollständig und ungenügend gewesen wäre, lässt sich aufgrund der von diesem Vertreter verfassten Eingaben gerade nicht sagen.