Am 13. Dezember 2001 gab sich Rechtsanwalt C als neuer Vertreter gegenüber der SUVA aus und reichte eine kurze Ergänzung zur letzten Einsprache ein, welche mit Entscheid vom 18. April 2002 abgewiesen wurde und die nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist. Wie dem Einspracheentscheid entnommen werden kann, hatte der Einsprecher und heutige Beschwerdeführer auch bei der SUVA ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gestellt. Er wurde darauf hingewiesen, dass über dieses Gesuch nach Eingang der ausgefüllten Formulare zur Erlangung der unentgeltlichen Verbeiständung und einer detaillierten Kostennote separat befunden werde.