Aus den von der Vorinstanz aufgelegten Akten ist ersichtlich, dass die genannte Beratungsstelle eine einlässlich begründete Einsprache gegen die erste Verfügung der SUVA eingereicht hat. Die zweite Einsprache betreffend die Kürzung des Taggeldes wegen Selbstverschuldens wurde ebenfalls von der Beratungsstelle erhoben. Am 13. Dezember 2001 gab sich Rechtsanwalt C als neuer Vertreter gegenüber der SUVA aus und reichte eine kurze Ergänzung zur letzten Einsprache ein, welche mit Entscheid vom 18. April 2002 abgewiesen wurde und die nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist.