(...) Erst im Laufe des Einspracheverfahrens habe Rechtsanwalt C die Vertretung des Versicherten übernommen. Daraus ergebe sich, dass der Gesuchsteller in diesem Verfahrensstadium seine Interessen selbst bzw. mit unentgeltlicher Hilfe durch die Beratungsstelle für Ausländer wahrnehmen konnte. b) Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht und räumt denn auch ein, ursprünglich von der Beratungsstelle für Ausländer beraten worden zu sein. Aus den von der Vorinstanz aufgelegten Akten ist ersichtlich, dass die genannte Beratungsstelle eine einlässlich begründete Einsprache gegen die erste Verfügung der SUVA eingereicht hat.