Die dagegen eingereichte Beschwerde blieb erfolglos. Aus den Erwägungen: 3. - a) Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Vergütung der Kosten für seine Vertretung durch Rechtsanwalt C im Einspracheverfahren bei der SUVA zusteht. Die Vorinstanz lehnte die Übernahme der Anwaltskosten mit der Begründung ab, gemäss den edierten Akten der SUVA sei der Gesuchsteller ursprünglich durch D, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich, unentgeltlich beraten und vertreten worden. Dieser habe jeweils fristgerecht und begründet Einsprache erhoben. (...) Erst im Laufe des Einspracheverfahrens habe Rechtsanwalt C die Vertretung des Versicherten übernommen.