Die gegen die Kürzungsverfügung eingereichte Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 18. April 2002 ab. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts noch hängig. Bereits im Februar 2002 hatte Rechtsanwalt C im Namen des Versicherten bei der Opferberatungsstelle des Kantons Luzern ein Gesuch um finanzielle Leistungen nach Opferhilfegesetz gestellt. Die Kantonale Opferberatungsstelle wies das Begehren um die Übernahme der Anwaltskosten im Sinne von Art. 3 des Opferhilfegesetzes (OHG) ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde blieb erfolglos.