Der 1969 geborene A zog sich anlässlich einer Betriebsfeier im Dezember 2000, bei der er in eine Schlägerei mit einem Mitarbeiter verwickelt war, verschiedene Körperverletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma zu. Als Arbeitnehmer der Firma B AG war er im Unfallzeitpunkt bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Taggeldleistungen um 50% gekürzt würden, da er sich die Verletzungen bei einer tätlichen Auseinandersetzung (Schlägerei) zugezogen habe. Die gegen die Kürzungsverfügung eingereichte Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 18. April 2002 ab.