Somit ist der Kanton Luzern für die Steuerperiode 2001 nicht mehr für die Veranlagung zuständig. Dagegen ist gestützt auf die obigen Ausführungen festzustellen, dass die Beschwerdeführer ihr Hauptsteuerdomizil bis zum 31. Dezember 2000 in der Gemeinde Z hatten. Seit dem 1. Januar 2001 sind sie im Kanton Luzern noch beschränkt steuerpflichtig, soweit sie weiterhin Grundeigentümer in Z sind (§ 9 lit. c StG). Dieses Ergebnis entspricht dem Eventualantrag der Beschwerdeführer, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. |