Die Beschwerdeführer räumten ihr Haus in Z nach unbestrittenen eigenen Angaben per 30. November 2001. Gemäss § 15 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) besteht bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes im interkantonalen Verhältnis die Steuerpflicht auf Grund der persönlichen Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Somit ist der Kanton Luzern für die Steuerperiode 2001 nicht mehr für die Veranlagung zuständig.