Dass die Beschwerdeführer weiterführende soziale Beziehungen zur Gemeinde Y aufgebaut und gepflegt hätten, wird von ihnen nicht dargetan. Somit vermögen die Beschwerdeführer den Nachweis nicht zu erbringen, dass sie ihre Beziehungen zum alten Wohnort in genügendem Masse gelöst hätten, solange sie ihr Einfamilienhaus in Z nicht geräumt hatten und auch noch weiterhin benutzen konnten. Erst aufgrund dieser Räumung (und der gleichzeitigen Pensionierung des Beschwerdeführers) kann davon ausgegangen werden, dass eine genügende Lösung der Bindung zur Gemeinde Z erfolgt ist. c) Die Beschwerdeführer räumten ihr Haus in Z nach unbestrittenen eigenen Angaben per 30. November 2001.