Zudem sind Teilhaber der GmbH einzig die Beschwerdeführer und sie haben denn auch den Sitz der GmbH, nach ihrem Umzug in den Kanton Aargau, an ihren neuen Wohnort verlegt. Aus dem Verkaufsprospekt lässt sich ebenfalls nichts weiter ableiten, als dass die Beschwerdeführer eine Postanschrift in der Gemeinde Y hatten. Die auf dem Prospekt angegebenen Telefonnummern sind nämlich einerseits die Geschäftsnummer in der Nachbargemeinde von Z und andererseits eine ortsunabhängige Mobiltelefonnummer. Dass die Beschwerdeführer weiterführende soziale Beziehungen zur Gemeinde Y aufgebaut und gepflegt hätten, wird von ihnen nicht dargetan.