Dagegen haben die Beschwerdeführer in der Wohnung in Y nie einen Festnetzanschluss für das Telefon angemeldet. Dies widerspricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Absicht auf dauerndes Verbleiben an diesem Ort. Um zu belegen, dass sie sehr wohl über Nidwaldner Beziehungen verfügt hätten, bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten in Y wirtschaftliche Tätigkeiten aufgenommen, indem sie der von ihr gegründeten GmbH Domizil an ihrer Wohnadresse gegeben (...) hätten, wie der Adresse im Verkaufsprospekt entnommen werden könne. Enge Beziehungen zur Gemeinde Y lassen sich daraus jedoch nicht ableiten: