Was die Beschwerdeführer zugunsten des Wohnsitzes Y vorbringen, mag daran nichts ändern. Sie haben sich zwar ordnungsgemäss in der Gemeinde Y behördlich angemeldet, doch genügt dies allein für die Begründung des Wohnsitzes und des Hauptsteuerdomiziles nicht. Formelle Kriterien bilden nur dann Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn das übrige Verhalten der Person nichts Gegenteiliges nahelegt (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern 2000, § 7 Rz. 28). Dagegen haben die Beschwerdeführer in der Wohnung in Y nie einen Festnetzanschluss für das Telefon angemeldet.