Ein Indiz dafür ist, dass die Söhne trotz ihres Wegzuges noch immer in den Vereinen von Z aktiv sind und dass der Beschwerdeführer selbst auch noch der örtlichen Jagdgesellschaft angehört, wo er Vorstandsaufgaben wahrnimmt. Gemäss diesen wahrnehmbaren äusseren Umständen ist nach den allgemeinen Lebenserfahrungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihre persönlichen Bindungen zur Gemeinde Z nicht in dem Masse gelöst und nach Y verlagert haben, dass von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist. Was die Beschwerdeführer zugunsten des Wohnsitzes Y vorbringen, mag daran nichts ändern.