So haben sie sich regelmässig im Haus in der Gemeinde Z verpflegt. Ebenfalls wurden zumindest die zentralen Räume in dem Masse beheizt, dass sie regelmässig benutzbar waren. Somit ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mindestens ab und an im Haus auch übernachtet haben, zumal sich ihr Arbeitsort nur 3 km entfernt in der Nachbargemeinde befand. Auch bestand immer noch eine Postadresse sowie ein Festnetzanschluss für das Telefon in Z, über welche die Beschwerdeführer auch wirklich erreichbar waren, denn ansonsten hätte es keinen Sinn gemacht, im Verkaufsinserat diese Festnetznummer für Auskünfte anzugeben.