Als zivilrechtlicher Wohnsitz ist der Ort massgebend, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Dieser befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden. Ebenfalls hat man üblicherweise am Wohnort einen Telefonanschluss und eine Postadresse (vgl. Stähelin, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N 5 f. zu Art. 23 ZGB). Aus den Rechtsschriften ist ersichtlich, dass das Einfamilienhaus in Z bis zum 30. November 2001 bewohnbar war und auch von den Beschwerdeführern benutzt wurde. So haben sie sich regelmässig im Haus in der Gemeinde Z verpflegt.