Bei unselbständig erwerbstätigen, verheirateten Steuerpflichtigen, die täglich zu ihren Familien zurückkehren, ist nämlich davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen stärker sind als jene zum Arbeitsort, weshalb diese in der Regel am Familienort zu besteuern sind (BGE 125 I 56). Folglich ist zu prüfen, ob mit der Miete der Attikawohnung in der Gemeinde Y (NW) und der polizeilichen Abmeldung nach demselben Ort am 31. Oktober 1998 ein neues Hauptsteuerdomizil entstanden ist, was von den Beschwerdeführern nachzuweisen ist. b) Als zivilrechtlicher Wohnsitz ist der Ort massgebend, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet.