Für die Beurteilung des Hauptsteuerdomiziles der Steuerperioden nach altem Recht, wie auch für diejenige nach neuem Recht, sind folglich die gleichen rechtlichen Überlegungen massgeblich. b) (...) c) (...) 3. - a) Unbestritten ist, dass bis zum 31. Oktober 1998 die Gemeinde Z als Steuerdomizil galt, da sich hier der Wohn- und Aufenthaltsort der Familie der Steuerpflichtigen befand. Bei unselbständig erwerbstätigen, verheirateten Steuerpflichtigen, die täglich zu ihren Familien zurückkehren, ist nämlich davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen stärker sind als jene zum Arbeitsort, weshalb diese in der Regel am Familienort zu besteuern sind (BGE 125 I 56).