Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff des neuen Steuergesetzes lehnt sich somit an die Bestimmungen über den zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss den Art. 23 ff. ZGB an. Ebenfalls deckt sich die Bestimmung inhaltlich mit den entsprechenden altrechtlichen Normen § 3 Ziff. 1 aStG und § 4 Abs. 1 aStG, welcher direkt auf die zivilrechtlichen Wohnsitznormen verwiesen hatte. Für die Beurteilung des Hauptsteuerdomiziles der Steuerperioden nach altem Recht, wie auch für diejenige nach neuem Recht, sind folglich die gleichen rechtlichen Überlegungen massgeblich.