2.- a) Gemäss § 8 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen (§ 8 Abs. 2 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff des neuen Steuergesetzes lehnt sich somit an die Bestimmungen über den zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss den Art.