Zu beurteilen ist, wo sich das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführer zwischen dem 1. November 1998 und dem 30. November 2001, dem Zeitpunkt der Räumung des Einfamilienhauses, befand und betrifft demnach die Steuerperioden 1998 bis 2001. Da es sich bei den Normen bezüglich der Festsetzung des Steuerdomiziles um materielles Steuerrecht handelt, ist für die Steuerperioden 1998 bis und mit 2000 das Steuergesetz in der Fassung vom 27. Mai 1946 (aStG) und für die Steuerperiode 2001 das seit dem 1. Januar 2001 geltende Steuergesetz (StG) anzuwenden. 2.- a)