Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2002, mit welchem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer auch nach dem 31. Oktober 1998 weiterhin in Z steuerpflichtig sind. Zu beurteilen ist, wo sich das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführer zwischen dem 1. November 1998 und dem 30. November 2001, dem Zeitpunkt der Räumung des Einfamilienhauses, befand und betrifft demnach die Steuerperioden 1998 bis 2001.