Per Ende November 2001 räumten sie das Haus in der Gemeinde Z definitiv. Bereits im Mai 2000 hatte die zuständige Steuerbehörde festgestellt, die Eheleute A seien auch nach dem 1. November 1998 in Z weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig, da sie ihre Beziehungen zum bisherigen Wohnort nicht gelöst hätten. Gegen diesen Feststellungsentscheid erhoben die Eheleute A Einsprache, die jedoch abgewiesen wurde. Gegen den Einspracheentscheid führten die Eheleute A eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die teilweise gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen: 1. -