| | Entscheid: | Die Eheleute A wohnten seit Februar 1984 in ihrem Einfamilienhaus in der Gemeinde Z (Kanton Luzern). Mit Vertrag vom 31. Oktober 1998 mieteten sie eine 21/2-Zimmer-Wohnung in Y (Kanton Nidwalden) und meldeten sich mit gleichem Datum in Z ab. Das Haus in der Gemeinde Z wurde indessen weiter benutzt und die Eheleute A arbeiteten im Wesentlichen bis Ende 2001 in einem Unternehmen, das in einem Nachbarort der Gemeinde Z angesiedelt ist. Per Ende November 2001 räumten sie das Haus in der Gemeinde Z definitiv.