{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-70_2002-12-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1340", "Checksum": "68e36515c4a720aa689acc478db0e92b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 70", "2002 II Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 11.12.2002 A 02 70 (2002 II Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 8 und § 15 Abs. 3 StG; § 3 und § 4 aStG. Persönliche Zugehörigkeit, Feststellung des Steuerdomizils. Anwendung des alten und des neuen Rechts (Erw. 1). Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. 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Ein Indiz dafür ist, dass die Söhne trotz ihres Wegzuges noch immer in den Vereinen von Z aktiv sind und dass der Beschwerdeführer selbst auch noch der örtlichen Jagdgesellschaft angehört, wo er Vorstandsaufgaben wahrnimmt. Gemäss diesen wahrnehmbaren äusseren Umständen ist nach den allgemeinen Lebenserfahrungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihre persönlichen Bindungen zur Gemeinde Z nicht in dem Masse gelöst und nach Y verlagert haben, dass von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist. Was die Beschwerdeführer zugunsten des Wohnsitzes Y vorbringen, mag daran nichts ändern. Sie haben sich zwar ordnungsgemäss in der Gemeinde Y behördlich angemeldet, doch genügt dies allein für die Begründung des Wohnsitzes und des Hauptsteuerdomiziles nicht. Formelle Kriterien bilden nur dann Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn das übrige Verhalten der Person nichts Gegenteiliges nahelegt (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern 2000, § 7 Rz. 28). Dagegen haben die Beschwerdeführer in der Wohnung in Y nie einen Festnetzanschluss für das Telefon angemeldet. Dies widerspricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Absicht auf dauerndes Verbleiben an diesem Ort. Um zu belegen, dass sie sehr wohl über Nidwaldner Beziehungen verfügt hätten, bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten in Y wirtschaftliche Tätigkeiten aufgenommen, indem sie der von ihr gegründeten GmbH Domizil an ihrer Wohnadresse gegeben (...) hätten, wie der Adresse im Verkaufsprospekt entnommen werden könne. Enge Beziehungen zur Gemeinde Y lassen sich daraus jedoch nicht ableiten: Hauptsächlicher Gesellschaftszweck ihrer GmbH ist der Erwerb und die dauernde Verwaltung von Beteiligungen an andern kommerziellen, industriellen und finanziellen Unternehmungen und an Immobiliengesellschaften. Eine solche wirtschaftliche Tätigkeit beschränkt sich nun keineswegs speziell auf Nidwaldner Geschäftsbeziehungen, was auch nicht geltend gemacht wird. Zudem sind Teilhaber der GmbH einzig die Beschwerdeführer und sie haben denn auch den Sitz der GmbH, nach ihrem Umzug in den Kanton Aargau, an ihren neuen Wohnort verlegt. Aus dem Verkaufsprospekt lässt sich ebenfalls nichts weiter ableiten, als dass die Beschwerdeführer eine Postanschrift in der Gemeinde Y hatten. Die auf dem Prospekt angegebenen Telefonnummern sind nämlich einerseits die Geschäftsnummer in der Nachbargemeinde von Z und andererseits eine ortsunabhängige Mobiltelefonnummer. Dass die Beschwerdeführer weiterführende soziale Beziehungen zur Gemeinde Y aufgebaut und gepflegt hätten, wird von ihnen nicht dargetan. Somit vermögen die Beschwerdeführer den Nachweis nicht zu erbringen, dass sie ihre Beziehungen zum alten Wohnort in genügendem Masse gelöst hätten, solange sie ihr Einfamilienhaus in Z nicht geräumt hatten und auch noch weiterhin benutzen konnten. Erst aufgrund dieser Räumung (und der gleichzeitigen Pensionierung des Beschwerdeführers) kann davon ausgegangen werden, dass eine genügende Lösung der Bindung zur Gemeinde Z erfolgt ist. c) Die Beschwerdeführer räumten ihr Haus in Z nach unbestrittenen eigenen Angaben per 30. November 2001. Gemäss § 15 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) besteht bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes im interkantonalen Verhältnis die Steuerpflicht auf Grund der persönlichen Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Somit ist der Kanton Luzern für die Steuerperiode 2001 nicht mehr für die Veranlagung zuständig. Dagegen ist gestützt auf die obigen Ausführungen festzustellen, dass die Beschwerdeführer ihr Hauptsteuerdomizil bis zum 31. Dezember 2000 in der Gemeinde Z hatten. Seit dem 1. Januar 2001 sind sie im Kanton Luzern noch beschränkt steuerpflichtig, soweit sie weiterhin Grundeigentümer in Z sind (§ 9 lit. c StG). Dieses Ergebnis entspricht dem Eventualantrag der Beschwerdeführer, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. |"}