{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-70_2002-12-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1340", "Checksum": "68e36515c4a720aa689acc478db0e92b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 70", "2002 II Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 11.12.2002 A 02 70 (2002 II Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 8 und § 15 Abs. 3 StG; § 3 und § 4 aStG. Persönliche Zugehörigkeit, Feststellung des Steuerdomizils. Anwendung des alten und des neuen Rechts (Erw. 1). Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Wechsel des Steuerdomizils von einem Kanton in einen anderen bei laufender Steuerperiode (Erw. 3c). | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:46", "Checksum": "6896884a4bf41b12609b0443aad0ee08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 11.12.2002 A 02 70 (2002 II Nr. 21)\nRegeste:\n§ 8 und § 15 Abs. 3 StG; § 3 und § 4 aStG. Persönliche Zugehörigkeit, Feststellung des Steuerdomizils. Anwendung des alten und des neuen Rechts (Erw. 1). Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Wechsel des Steuerdomizils von einem Kanton in einen anderen bei laufender Steuerperiode (Erw. 3c). | Direkte Bundessteuer\n\n\n| Entscheid: | Die Eheleute A wohnten seit Februar 1984 in ihrem Einfamilienhaus in der Gemeinde Z (Kanton Luzern). Mit Vertrag vom 31. Oktober 1998 mieteten sie eine 21/2-Zimmer-Wohnung in Y (Kanton Nidwalden) und meldeten sich mit gleichem Datum in Z ab. Das Haus in der Gemeinde Z wurde indessen weiter benutzt und die Eheleute A arbeiteten im Wesentlichen bis Ende 2001 in einem Unternehmen, das in einem Nachbarort der Gemeinde Z angesiedelt ist. Per Ende November 2001 räumten sie das Haus in der Gemeinde Z definitiv. Bereits im Mai 2000 hatte die zuständige Steuerbehörde festgestellt, die Eheleute A seien auch nach dem 1. November 1998 in Z weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig, da sie ihre Beziehungen zum bisherigen Wohnort nicht gelöst hätten. Gegen diesen Feststellungsentscheid erhoben die Eheleute A Einsprache, die jedoch abgewiesen wurde. Gegen den Einspracheentscheid führten die Eheleute A eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die teilweise gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen: 1. - Am 1. Januar 2001 ist das Steuergesetz vom 22. November 1999 in Kraft getreten, welches das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Steuergesetz in der Fassung vom 27. Mai 1946 ersetzt. Das neue Recht findet erstmals auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2002, mit welchem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer auch nach dem 31. Oktober 1998 weiterhin in Z steuerpflichtig sind. Zu beurteilen ist, wo sich das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführer zwischen dem 1. November 1998 und dem 30. November 2001, dem Zeitpunkt der Räumung des Einfamilienhauses, befand und betrifft demnach die Steuerperioden 1998 bis 2001. Da es sich bei den Normen bezüglich der Festsetzung des Steuerdomiziles um materielles Steuerrecht handelt, ist für die Steuerperioden 1998 bis und mit 2000 das Steuergesetz in der Fassung vom 27. Mai 1946 (aStG) und für die Steuerperiode 2001 das seit dem 1. Januar 2001 geltende Steuergesetz (StG) anzuwenden. 2.- a) Gemäss § 8 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen (§ 8 Abs. 2 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff des neuen Steuergesetzes lehnt sich somit an die Bestimmungen über den zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss den Art. 23 ff. ZGB an. Ebenfalls deckt sich die Bestimmung inhaltlich mit den entsprechenden altrechtlichen Normen § 3 Ziff. 1 aStG und § 4 Abs. 1 aStG, welcher direkt auf die zivilrechtlichen Wohnsitznormen verwiesen hatte. Für die Beurteilung des Hauptsteuerdomiziles der Steuerperioden nach altem Recht, wie auch für diejenige nach neuem Recht, sind folglich die gleichen rechtlichen Überlegungen massgeblich. b) (...) c) (...) 3. - a) Unbestritten ist, dass bis zum 31. Oktober 1998 die Gemeinde Z als Steuerdomizil galt, da sich hier der Wohn- und Aufenthaltsort der Familie der Steuerpflichtigen befand. Bei unselbständig erwerbstätigen, verheirateten Steuerpflichtigen, die täglich zu ihren Familien zurückkehren, ist nämlich davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen stärker sind als jene zum Arbeitsort, weshalb diese in der Regel am Familienort zu besteuern sind (BGE 125 I 56). Folglich ist zu prüfen, ob mit der Miete der Attikawohnung in der Gemeinde Y (NW) und der polizeilichen Abmeldung nach demselben Ort am 31. Oktober 1998 ein neues Hauptsteuerdomizil entstanden ist, was von den Beschwerdeführern nachzuweisen ist. b) Als zivilrechtlicher Wohnsitz ist der Ort massgebend, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Dieser befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden. Ebenfalls hat man üblicherweise am Wohnort einen Telefonanschluss und eine Postadresse (vgl. Stähelin, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N 5 f. zu Art. 23 ZGB). Aus den Rechtsschriften ist ersichtlich, dass das Einfamilienhaus in Z bis zum 30. November 2001 bewohnbar war und auch von den Beschwerdeführern benutzt wurde. So haben sie sich regelmässig im Haus in der Gemeinde Z verpflegt. Ebenfalls wurden zumindest die zentralen Räume in dem Masse beheizt, dass sie regelmässig benutzbar waren. Somit ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mindestens ab und an im Haus auch übernachtet haben, zumal sich ihr Arbeitsort nur 3 km entfernt in der Nachbargemeinde befand. Auch bestand immer noch eine Postadresse sowie ein Festnetzanschluss für das Telefon in Z, über welche die Beschwerdeführer auch wirklich erreichbar waren, denn ansonsten hätte es keinen Sinn gemacht, im Verkaufsinserat diese Festnetznummer für Auskünfte anzugeben. Als zusätzliches Indiz für die weitere Benutzung des Einfamilienhauses ist der nahezu unveränderte hohe Verbrauch von Wasser und Strom im Gegensatz zu der verhältnismässig geringen Menge in Y anzuführen. Ebenfalls erklären die Beschwerdeführer zwar, dass sie als Reformierte nie viele soziale Kontakte und Beziehungen im katholischen Z gepflegt hätten, doch ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass allein durch den Umstand, dass sie als"}