Bei einem Anspruch auf Ersatz für uneinbringliche Prämien geht es letztlich stets um eine Leistung für einen zurückliegenden Zeitraum. Entscheidend ist also, ob die versicherte Person während der Zeit, während welcher die Einwohnergemeinde die Prämienausstände übernehmen muss, ihren Unterstützungswohnsitz und gestützt auf § 5 Abs. 1 PVG ihren steuerrechtlichen Wohnsicht im Kanton Luzern hatte. |