SHG) Bezug genommen. Gemäss § 5 SHG, der die örtliche Zuständigkeit im Sozialhilfebereich regelt, ist die Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen nach den Bestimmungen des ZUG örtlich zuständig. Nach Art. 4 ZUG hat der Bedürftige seinen Wohnsitz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei die polizeiliche Anmeldung in der Regel als Wohnsitzbegründung gilt. Bei einem Anspruch auf Ersatz für uneinbringliche Prämien geht es letztlich stets um eine Leistung für einen zurückliegenden Zeitraum.