Wenn nun in § 8 Abs. 3 PVG bestimmt wird, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung auch rückwirkend besteht für die Zeit, während der die zuständige Einwohner- und Bürgergemeinde gestützt auf § 5 EGKVG die uneinbringlichen Prämienausstände übernehmen muss, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Zeitpunkt der fälligen Prämien. Nach dieser Bestimmung wird klar, dass der Zeitraum der Prämienausstände entscheidend ist und nicht der Zeitpunkt des Ausstellens des Verlustscheins. Denn nach dem Wortlaut dieser Norm ist diejenige Einwohner- oder Bürgergemeinde als zuständig zu betrachten, welche die unbezahlten Prämien für eine bestimmte Zeit rückwirkend übernehmen muss.