Danach gelten die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen nicht (mehr) als Unterstützungsleistungen im Sinne des ZUG. Aus diesem Grunde wurde bei der Legiferierung des kantonalen EGKVG letztlich dessen § 5 Abs. 1 und 2 in der nun vorliegenden Fassung angenommen. Dabei wurde im Rahmen der ersten Beratung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Übernahme von Prämienausständen nicht als Sozialhilfe gelte (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1997 S. 1599 f.). In diesem Zusammenhang steht ferner der mit Gesetzesnovelle vom 23. März 1998 neu eingefügte § 8 Abs. 3 PVG (G 1998 130 ff.);