Die rückwirkende Übernahme von uneinbringlichen Prämien fällt nicht in den Bereich der Sozialhilfe. Das gilt von Bundesrechts wegen seit Einführung des neuen KVG vom 18. März 1994, welches per 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt wurde. Auf diesen Zeitpunkt hin wurde auch die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) geändert (vgl. Anhang Ziff. 6 KVG, AS 1995 S. 1328 ff., insb. S. 1365). Danach gelten die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen nicht (mehr) als Unterstützungsleistungen im Sinne des ZUG.