In § 8 Abs. 3 Satz 2 PVG wird sodann ein Sondertatbestand geregelt, der auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zutrifft: Danach besteht Anspruch auf Prämienverbilligung «auch rückwirkend für die Zeit, während der die zuständige Bürger- oder Einwohnergemeinde gestützt auf § 5 EGKVG die uneinbringlichen Prämien übernehmen muss». Die §§ 12 bis 18 PVG finden dabei keine Anwendung.