Im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KVV meldete die Krankenkasse als Gläubigerin den von ihr erlittenen Schaden dem Sozialamt Z, welches die uneinbringlichen Prämien gestützt auf den präsentierten Verlustschein bezahlte. Demzufolge hat aber die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Vergütung der übernommenen Prämien nach Massgabe des luzernischen PVG geltend zu machen. Dass Prämienausstände, deren Uneinbringlichkeit mittels Verlustschein ausgewiesen ist, nach dem geltenden Prämienverbilligungsgesetz zu erstatten sind, wird in § 5 Abs. 2 EGKVG denn auch festgelegt.