Bloss für nicht durch Prämienverbilligung gedeckte und vom Gemeinwesen bezahlte Prämienausstände und Kosten gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes (§ 5 Abs. 2 Satz 2 EGKVG). 4. - a) Dass die Uneinbringlichkeit der Prämienausstände für Mai bis Dezember 1999 als nachgewiesen zu gelten hat, ist unbestritten, nachdem das vom Krankenversicherer angestrengte Vollstreckungsverfahren mit einem Verlustschein endete. Im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KVV meldete die Krankenkasse als Gläubigerin den von ihr erlittenen Schaden dem Sozialamt Z, welches die uneinbringlichen Prämien gestützt auf den präsentierten Verlustschein bezahlte.