Durch die Übernahme der Prämienausstände hat sie indessen ihre Zuständigkeit bereits für sich bejaht. Hat aber die Einwohnergemeinde Z die uneinbringlichen Prämien übernommen und diese dem Krankenversicherer entrichtet, hat sie grundsätzlich nach § 5 Abs. 2 EGKVG auch einen Anspruch auf deren Vergütung. Den Anspruch kann sie nämlich gemäss §§ 8 Abs. 3 und 16 PVG geltend machen. Bloss für nicht durch Prämienverbilligung gedeckte und vom Gemeinwesen bezahlte Prämienausstände und Kosten gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes (§ 5 Abs. 2 Satz 2 EGKVG).