Stellt man auf die beiden zuletzt genannten Zeitpunkte ab, wäre die Beschwerdeführerin nicht zuständige Einwohnergemeinde, weil der Versicherte dannzumal in Basel-Stadt wohnte. Im ersten Fall wäre sie zumindest teilweise zuständig und hätte daher Anspruch auf Vergütung der fraglichen Prämien. Im vorliegenden Fall gilt es indessen zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die nachgewiesenen uneinbringlichen Prämien gegenüber der Krankenkasse bereits vollumfänglich erstattet hat. Durch die Übernahme der Prämienausstände hat sie indessen ihre Zuständigkeit bereits für sich bejaht.