3c). Als mögliche Anknüpfungspunkte für die Feststellung der örtlich zuständigen Behörde im Sinne der zitierten Vorschriften fallen im vorliegenden Fall drei Zeitpunkte in Betracht: einerseits derjenige der Fälligkeit der uneinbringlichen Prämien (Prämienausstände: Mai bis Dezember 1999), andererseits jener der Ausstellung des Verlustscheines (7.8.2000) und drittens der Zahlungszeitpunkt bzw. die Übernahme der uneinbringlichen Prämien durch das Gemeinwesen (6.2.2001). Stellt man auf die beiden zuletzt genannten Zeitpunkte ab, wäre die Beschwerdeführerin nicht zuständige Einwohnergemeinde, weil der Versicherte dannzumal in Basel-Stadt wohnte.