Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Wortlaut zugrunde liegenden Wertung (LGVE 1995 II Nr. 12 Erw. 3c).