EGKVG noch derjenigen von Art. 9 Abs. 1 KVV lässt sich entnehmen, welcher Wohnsitz massgeblich ist. Beide Normen enthalten keinerlei Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Wohnsitzes bzw. der zuständigen Sozialbehörde. Dies muss somit durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Wortlaut zugrunde liegenden Wertung (LGVE 1995 II Nr. 12 Erw.