Nach Ausstellung eines Verlustscheines und Meldung an die Sozialhilfebehörde kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen einschliesslich der Verzugszinse vollständig bezahlt sind. Sind diese bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen. 3. - a) (...) b) Der Streit dreht sich darum, wer zuständige «Einwohner- oder Bürgergemeinde» bzw. «zuständige Sozialhilfebehörde» ist. Weder der Regelung von § 5 Abs. 1 EGKVG noch derjenigen von Art. 9 Abs. 1 KVV lässt sich entnehmen, welcher Wohnsitz massgeblich ist.