Sie macht für übernommene Prämien den Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss den §§ 8 Abs. 3 und 16 des Prämienverbilligungsgesetzes geltend. Für nicht durch Prämienverbilligung gedeckte und vom Gemeinwesen bezahlte Prämienausstände und Kosten gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989. Durch direkten Verweis nimmt diese Norm Bezug auf Art. 9 Abs. 1 KVV, der die Überschrift «Zahlungsverzug der Versicherten» trägt und wie folgt lautet: 1 Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten.