Dieses hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: 2. - b) Unter der Überschrift «Uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen» sieht § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGKVG) folgende Regelung vor: 1 Die zuständige Einwohner- oder Bürgergemeinde übernimmt ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vom 27. Juni 1995), sofern deren Uneinbringlichkeit nachgewiesen ist. 2 Sie macht für übernommene Prämien den Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss den §§ 8 Abs. 3 und 16 des Prämienverbilligungsgesetzes geltend.